In verschiedenen Rechtsgebieten wird der Begriff „Vermutung“ weit verbreitet verwendet, was im Wesentlichen „eine Annahme, die als wahr gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist“ bedeutet. Insbesondere im Familienrecht wird das Konzept der „Vermutung der Vaterschaft“ häufig bei der Feststellung der Eltern-Kind-Beziehung angewendet.
Vermutung der Vaterschaft – dies ist eine rechtliche Feststellung, dass der Vater eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach deren Beendigung geboren wird, automatisch als der Ehemann (oder Ex-Ehemann) der Mutter gilt, sofern nichts anderes bewiesen wird. Diese Norm ist im griechischen Familiengesetzbuch, Artikel 1465, verankert.
Die Anerkennung des Kindes kann auf zwei Arten erfolgen:
a) freiwillig, durch die Erstellung einer entsprechenden notariellen Urkunde oder eines Testaments
b) Feststellung der Vaterschaft gerichtlich
Die Anfechtung der Vaterschaft nach dem Familiengesetzbuch steht zu:
- dem Ehemann der Mutter
- der Mutter innerhalb von 5 Jahren nach der Geburt des Kindes oder den Eltern des Vaters (im Falle seines Todes)
- dem Kind als Minderjährigem; das Recht erlischt ein Jahr nach Volljährigkeit
Gemäß Artikel 1473 des Familiengesetzbuchs haben Kinder, die außerhalb der Ehe geboren wurden, alle Rechte wie ehelich geborene Kinder.
Die Anfechtung der Vaterschaft erfolgt durch die direkt betroffene Person oder ihren Vertreter.